Aufbewahren letztwilliger Verfügungen
Zuständiges Amt: Gemeindekanzlei Letztwillige Verfügungen (Testamente, Ehe- und Erbverträge) können der Gemeindekanzlei im Sinne von Art. 505 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zur Aufbewahrung im Gemeindearchiv übergeben werden.
Hinterlegte letztwillige Verfügungen können jederzeit von der berechtigten Person wieder abgeholt oder ausgetauscht werden. Preis: CHF 15.00
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