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Einbürgerungsverfahren

Zuständiges Amt: Gemeindekanzlei
Verantwortlich: Burri-Streich, Fabienne

Wir informieren Sie gerne über die entsprechenden Anforderungen und die Höhe der Einbürgerungsgebühren persönlich.


ORDENTLICHES EINBÜRGERUNGSVERFAHREN

Voraussetzungen
Die ordentliche Einbürgerung von ausländischen Personen im Kanton Obwalden richtet sich nach dem Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 29. September 1952 und der obwaldnerischen Bürgerrechtsgesetzgebung. Insbesondere gelten folgende Voraussetzungen:
  1. Wohnsitz / Ordentliche Wohnsitzerfordernisse:

  • 12 Jahre in der Schweiz (davon wird die Zeit zwischen dem 10. und 20. Altersjahr doppelt berechnet)
  • 5 Jahre im Kanton Obwalden
Wohnsitzerfordernisse für Gesuchstellende, die seit 3 Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einer Person leben, welche die ordentlichen Wohnsitzerfordernisse erfüllt und gleichzeitig ein Einbürgerungsgesuch stellt oder bereits allein eingebürgert worden ist:
  • 5 Jahre im Kanton Obwalden

2. Eignung / Eingebürgert werden kann nur, wer
  • in die schweizerischen und obwaldnerischen Verhältnisse eingegliedert ist;
  • mit den schweizerischen und obwaldnerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist;
  • die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die öffentlichen und privaten Pflichten erfüllt;
  • die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.

Gesuchsunterlagen
Für die Einreichung des Einbürgerungsgesuchs beim Einwohnergemeinderat Alpnach sind folgende Unterlagen notwendig:
  • Originalgesuch (Formular ist bei der Gemeindekanzlei erhältlich)
  • Lebenslauf
  • Reisepass
  • Ausländerausweis
  • Wohnsitzbescheinigungen der früheren Wohnorte
  • Aufstellung über die Wohnorte, Schulorte und Arbeitsstellen
  • Geburtsscheine
  • Eheschein / Scheidungsurteil
  • Letzte Steuerveranlagung und Bestätigung über die Bezahlung der Steuern
  • Betreibungsregisterauszug (für alle Personen, die älter als 16-jährig sind)
  • Strafregisterauszug (für alle Personen, die älter als 10-jährig sind)
  • Erklärung über hängige Strafverfahren (für alle Personen, die älter als 10-jährig sind)

Die Ausweise und Bescheinigungen sind dem Gesuch im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie beizulegen. Reisepass, Ausländerausweis und Familienbüchlein werden nach Eingang des Gesuchs dem Gesuchsteller zurückgegeben.

Gesuchsbeilagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, sind mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung zu versehen.

Die gesuchstellende Person ist zur Mitwirkung verpflichtet; Änderungen in den persönlichen Verhältnissen sind dem Gemeinderat sofort unter Beilage aller notwendigen Dokumente zu melden.

Verfahren
Alle Bürgerinnen und Bürger besitzen drei Bürgerrechte: das Schweizerbürgerrecht, das Kantonsbürgerrecht sowie das Gemeindebürgerrecht. Entsprechend diesen drei Bürgerrechten ist das Einbürgerungsverfahren in drei Stufen eingeteilt und es sind von allen Stufen diese Entscheide notwendig:
  • Gemeindeversammlung; Zusicherung des Gemeindebürgerrechts;
  • Kantonsrat: Erteilung des Kantonsbürgerrechts;
  • Bundesamt für Migration; eidgenössische Einbürgerungsbewilligung.
Ablauf:  
  1. Einreichung des Gesuchs beim Einwohnergemeinderat Alpnach
  2. Einholung Führungsbericht / Eidgenössische Einbürgerungsbewilligung
  3. Zusicherung des Gemeindebürgerrechts an der Gemeindeversammlung (Herbstversammlung)
  4. Erteilung des Kantonsbürgerrechts durch Kantonsrat (zwischen April und Mai)
  5. Ca. 8 Wochen nach Vorliegen der Rechtskraft werden die Beschlüsse durch die Justizverwaltung an die Behörden zugestellt und der gesuchsstellenden Person eröffnet
  6. Eintrag im Zivilstandsregister; und 8 Wochen nach Erhalt des kantonsrätlichen Beschlusses kann die eingebürgerte Person Pass und Identitätskarte beim Passzentrum Obwalden beantragen. http://www.ow.ch/de/verwaltung/aemter/welcome.php?amt_id=618

Gebühren
Die Gemeinden erheben für die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts höchstens kostendeckende Verfahrensgebühren. Auch der Kanton erhebt für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts kostendeckende Verfahrensgebühren. Diese werden in der Regel durch einen Kostenvorschuss eingezogen, der jeweils nach Eingang des Dossiers bei der Justizverwaltung erhoben wird. Die Gebühr für die eidg. Einbürgerungsbewilligung beträgt ordentlicherweise Fr. 100.–. Stellen Ehegatten das Gesuch gleichzeitig, beträgt die Gebühr gesamthaft Fr. 150.–. Für minderjährige Personen beträgt die Gebühr Fr. 50.–. Für unmündige Kinder, welche in das Gesuch einbezogen sind, wird keine Gebühr erhoben. Falls die Behandlung des Gesuchs einen überdurchschnittlichen Arbeitsaufwand erfordert, können die kantonalen und die eidgenössischen Gebühren erhöht werden.

Weitere ergänzende Informationen zum ordentlichen Einbürgerungsverfahren finden Sie unter www.obwalden.ch (Verwaltung / Amtsstellen / Justizverwaltung) sowie in den Richtlinien zum Herunterladen am Ende dieses Textes. 


ERLEICHTERTES EINBÜRGERUNGSVERFAHREN

Bei der erleichterten Einbürgerung ist der Bund für den Entscheid allein zuständig. Der Kanton wird vorher angehört und hat - wie auch die Gemeinde - ein Beschwerderecht. Wer im erleichterten Verfahren eingebürgert werden will, muss in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert sein. Zudem muss er die schweizerische Rechtsordnung beachten, und er darf die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden.

Von der erleichterten Einbürgerung profitieren können unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere ausländische Ehepartner von Schweizerinnen oder Schweizern sowie Kinder eines schweizerischen Elternteils, welche das Schweizer Bürgerrecht noch nicht besitzen. Die gesetzlichen Grundlagen für die erleichterte Einbürgerung finden Sie im Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Art. 28, Art. 29, Art. 30, Art. 31a, Art. 31b und Art. 58a und c).

Ausländische Ehepartner von Schweizerinnen oder Schweizern, die seit einem Jahr in der Schweiz wohnen, können die erleichterte Einbürgerung nach einer dreijährigen Ehedauer beantragen, sofern sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt haben. Wer eng mit der Schweiz verbunden ist, kann die erleichterte Einbürgerung bei der zuständigen schweizerischen Vertretung selbst bei Wohnsitz im Ausland beantragen. Bedingung in diesen Fällen ist allerdings, dass die Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer seit mindestens sechs Jahren besteht.

Die Formulare für das erleichterte Einbürgerungsverfahren sind ebenfalls bei der Gemeindekanzlei erhältlich. Das Gesuch ist direkt beim Bundesamt für Migration, Sektion Einbürgerungen, 3003 Bern-Wabern, einzureichen.

Dokumente Richtlinien_fur_das_Einburgerungsverfahren.pdf (pdf, 647.8 kB)

Publikationen

Sämtliche Dokumente welche nach Hause bestellt werden, werden per B-Post versandt.

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Name Bestellen Laden
Richtlinien für das Einbürgerungsverfahren betr. ausländischen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller (pdf, 647.8 kB)


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