EinbürgerungsverfahrenWir informieren Sie gerne über die entsprechenden Anforderungen und die Höhe der Einbürgerungsgebühren persönlich. ORDENTLICHES EINBÜRGERUNGSVERFAHREN Voraussetzungen Die ordentliche Einbürgerung von ausländischen Personen im Kanton Obwalden richtet sich nach dem Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 29. September 1952 und der obwaldnerischen Bürgerrechtsgesetzgebung. Insbesondere gelten folgende Voraussetzungen:
2. Eignung / Eingebürgert werden kann nur, wer
Gesuchsunterlagen Für die Einreichung des Einbürgerungsgesuchs beim Einwohnergemeinderat Alpnach sind folgende Unterlagen notwendig:
Die Ausweise und Bescheinigungen sind dem Gesuch im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie beizulegen. Reisepass, Ausländerausweis und Familienbüchlein werden nach Eingang des Gesuchs dem Gesuchsteller zurückgegeben. Gesuchsbeilagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, sind mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung zu versehen. Die gesuchstellende Person ist zur Mitwirkung verpflichtet; Änderungen in den persönlichen Verhältnissen sind dem Gemeinderat sofort unter Beilage aller notwendigen Dokumente zu melden. Verfahren Alle Bürgerinnen und Bürger besitzen drei Bürgerrechte: das Schweizerbürgerrecht, das Kantonsbürgerrecht sowie das Gemeindebürgerrecht. Entsprechend diesen drei Bürgerrechten ist das Einbürgerungsverfahren in drei Stufen eingeteilt und es sind von allen Stufen diese Entscheide notwendig:
Gebühren Die Gemeinden erheben für die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts höchstens kostendeckende Verfahrensgebühren. Auch der Kanton erhebt für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts kostendeckende Verfahrensgebühren. Diese werden in der Regel durch einen Kostenvorschuss eingezogen, der jeweils nach Eingang des Dossiers bei der Justizverwaltung erhoben wird. Die Gebühr für die eidg. Einbürgerungsbewilligung beträgt ordentlicherweise Fr. 100.–. Stellen Ehegatten das Gesuch gleichzeitig, beträgt die Gebühr gesamthaft Fr. 150.–. Für minderjährige Personen beträgt die Gebühr Fr. 50.–. Für unmündige Kinder, welche in das Gesuch einbezogen sind, wird keine Gebühr erhoben. Falls die Behandlung des Gesuchs einen überdurchschnittlichen Arbeitsaufwand erfordert, können die kantonalen und die eidgenössischen Gebühren erhöht werden. Weitere ergänzende Informationen zum ordentlichen Einbürgerungsverfahren finden Sie unter www.obwalden.ch (Verwaltung / Amtsstellen / Justizverwaltung) sowie in den Richtlinien zum Herunterladen am Ende dieses Textes. ERLEICHTERTES EINBÜRGERUNGSVERFAHREN Bei der erleichterten Einbürgerung ist der Bund für den Entscheid allein zuständig. Der Kanton wird vorher angehört und hat - wie auch die Gemeinde - ein Beschwerderecht. Wer im erleichterten Verfahren eingebürgert werden will, muss in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert sein. Zudem muss er die schweizerische Rechtsordnung beachten, und er darf die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden. Von der erleichterten Einbürgerung profitieren können unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere ausländische Ehepartner von Schweizerinnen oder Schweizern sowie Kinder eines schweizerischen Elternteils, welche das Schweizer Bürgerrecht noch nicht besitzen. Die gesetzlichen Grundlagen für die erleichterte Einbürgerung finden Sie im Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Art. 28, Art. 29, Art. 30, Art. 31a, Art. 31b und Art. 58a und c). Ausländische Ehepartner von Schweizerinnen oder Schweizern, die seit einem Jahr in der Schweiz wohnen, können die erleichterte Einbürgerung nach einer dreijährigen Ehedauer beantragen, sofern sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt haben. Wer eng mit der Schweiz verbunden ist, kann die erleichterte Einbürgerung bei der zuständigen schweizerischen Vertretung selbst bei Wohnsitz im Ausland beantragen. Bedingung in diesen Fällen ist allerdings, dass die Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer seit mindestens sechs Jahren besteht. Die Formulare für das erleichterte Einbürgerungsverfahren sind ebenfalls bei der Gemeindekanzlei erhältlich. Das Gesuch ist direkt beim Bundesamt für Migration, Sektion Einbürgerungen, 3003 Bern-Wabern, einzureichen.
PublikationenSämtliche Dokumente welche nach Hause bestellt werden, werden per B-Post versandt.Mit der Nutzung des Internetangebotes der Gemeinde Alpnach anerkennen Sie die geltenden Nutzungsbedingungen.
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