VormundschaftswesenVormundschaftssekretariat Das Vormundschaftssekretariat der Einwohnergemeinde Alpnach ist der Gemeindekanzlei angesiedelt. Das Sekretariat ist Anlaufstelle für Erwachsenen- und Kindesschutz. Erwachsene Personen mit Wohnsitzberechtigung in der Gemeinde Alpnach, die wegen fehlender oder eingeschränkter Handlungsfähigkeit nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbstständig zu erledigen, können sich beim Sekretariat melden. Die Meldungen können auch durch Angehörige, Nachbarn, Ärztinnen / Ärzte, Spitäler oder andere Amtsstellen erfolgen. Das Sekretariat nimmt Anträge zur Errichtung oder Aufhebung von Kindsschutzmassnahmen, Beistandschaften, Beiratschaften und Vormundschaften entgegen und bereitet die behördlichen Entscheide vor. Vormundschaftsbehörde Gemäss Art. 26 EG zum ZGB (Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches) ist der Einwohnergemeinderat zugleich Vormundschaftsbehörde der Wohnsitzgemeinde. Abklären von Gefährdungsmeldungen Das Vormundschaftssekretariat nimmt schriftliche und mündliche Gefährdungsmeldungen entgegen und erteilt je nach Meldung dem Sozialdienst Alpnach einen Abklärungsauftrag. Der Sozialdienst prüft die erforderlichen Hilfestellungen oder Massnahmen. Die Abklärungen umfassen Gespräche mit den Betroffenen und ihrem Umfeld und sind vertraulich. Es werden Hilfestellungen und Vernetzungsmöglichkeiten (z.B. Verwandte, Spitex, Pro Senectute) geprüft, und nur wenn keine andere Möglichkeit besteht, wird eine erwachsenen- oder kindesschutzrechtliche Massnahme bei der Vormundschaftsbehörde Alpnach beantragt. Kindesvermögen Gestützt auf Art. 318 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch) haben die Eltern, solange ihnen die elterliche Sorge zusteht, das Recht und die Pflicht, das Kindsvermögen zu verwalten. Steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu (z.B. infolge Trennung, Scheidung, Verwitwung,...), so hat dieser der Vormundschaftsbehörde ein Inventar über das Kindesvermögen einzureichen. Erachtet es die Vormundschaftsbehörde nach Art und Grösse des Kindsvermögens und nach den persönlichen Verhältnissen der Eltern für angezeigt, so ordnet sie die periodische Rechnungsstellung und Berichterstattung an. Vaterschaftsanerkennungen / Unterhaltsverträge Sind die Eltern bei der Geburt ihres Kindes nicht verheiratet, ist die Vormundschaftsbehörde verpflichtet, die Vaterschaft abzuklären und anschliessend einen Unterhaltsvertrag zu erstellen. Zusammen mit dem Sozialdienst Alpnach regeln die Eltern die Unterhaltszahlungen und gegebenenfalls das gemeinsame Sorgerecht. Diese Vereinbarung ist anschliessend der Vormundschaftsbehörde zur Genehmigung einzureichen.
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